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» Reiseinformationen Übersicht  » Reisepass & Visum Oesterreich

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Reisepaß/Visum Oesterreich

Einreisebeschränkungen

Die Regierung von Österreich verweigert folgenden Personen die Einreise:

(a) Inhabern von somalischen Reisepässen, die nach dem 1. Januar 1991 ausgestellt oder erneuert wurden;

(b) Inhabern von Reisepässen der British Dependent Territories, die in Hongkong ausgestellt wurden; (c) Inhabern von Reisepässen, die von der palästinensischen Regierung ausgestellt wurden.

Reisepass/Visum

Nein Nein Nein - - - Nein Nein Nein Nein Nein Nein
Anmerkung

Österreich ist Unterzeichner und Anwender des Schengener Abkommens.

Reisepass

Allgemein erforderlich, ausgenommen sind Staatsbürger folgender Länder, die mit einem gültigen Personalausweis einreisen können:

(a) Bundesrepublik Deutschland, übrige EU-Länder und Schweiz;

(b) Liechtenstein und Monaco.

Einreise mit Kindern



Deutsche:
Eintragung in den elterlichen Reisepass bis zum vollendeten 16. Lebensjahr oder Personalausweis oder Kinderreisepass. Aktueller Hinweis zum Kinderausweis/Kinderreisepass: Der Kinderreisepass ist fälschungssicher und maschinenlesbar. 01.01.2006: Der Kinderreisepass ersetzt den Kinderausweis.

Schweizer: Personalausweis oder Eintragung in den elterlichen Reisepass bis zum vollendeten 16. Lebensjahr oder eigener Reisepass.

Anmerkung: Für die Kinder gelten jeweils die gleichen Visumbestimmungen wie für ihre Eltern.

Visum

Allgemein erforderlich, ausgenommen sind Staatsbürger folgender Länder:

(a) EU-Länder und Schweiz für einen Aufenthalt von bis zu 3 Monaten;

(b) Japan für einen Aufenthalt von 6 Monaten;

(c) Andorra, Argentinien, Australien, Bahamas, Bolivien, Brasilien, Brunei, Bulgarien, Chile, Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Hongkong (China), Island, Israel, Liechtenstein, Kanada, Korea (Süd), Kroatien, Macau (China), Malaysia, Mexiko, Monaco, Neuseeland, Nicaragua, Norwegen, Panama, Paraguay, Rumänien, San Marino, Singapur, Uruguay, USA, Vatikanstadt und Venezuela für einen Aufenthalt von 3 Monaten;

(d) Staatsangehörige aller nicht aufgeführten Länder, die eine gültige Aufenthaltsgenehmigung für ein Schengen-Land besitzen (Staatsangehörige der Türkei für einen Aufenthalt von max. 5 Tagen).

Transit

Transitreisende, die den Transitraum nicht verlassen und mit dem nächsten Anschluss weiterfliegen, benötigen kein Transitvisum. Staatsangehörige von Afghanistan, Äthiopien, Bangladesch, Eritrea, Ghana, Irak, Iran, Kongo (Dem. Rep.), Liberia, Nigeria, Pakistan, Somalia und Sri Lanka sind von dieser Regelung ausgenommen und müssen vor ihrer Abreise ein Transitvisum beantragen, wenn sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung für ein Schengenland oder für Andorra, Kanada, Japan, Monaco, San Marino, Schweiz, Vatikanstadt oder die USA sind. Weitere Informationen von den zuständigen konsularischen Vertretungen.

Visaarten

Flughafentransit-, Transit- und Einreisevisum (Touristenvisum).

Visagebühren

Anfragen an die Konsularabteilung der Botschaft (s. Adressen).

Gültigkeitsdauer

Je nach Visaart und Nationalität verschieden. Visa werden nicht verlängert, können aber jederzeit neu beantragt werden. Ein Visum wird für maximal 6 Monate ausgestellt. Transitvisa sind maximal 5 Tage gültig.

Antragstellung

Konsulat oder Konsularabteilung der Botschaft (s. Adressen).

Schengen-Visum

Staatsangehörige von visumpflichtigen Ländern müssen vor der Einreise in den Schengenraum ein Schengenvisum für das Land beantragen, in das zuerst bei der Durchreise durch den Schengenraum eingereist wird. Dieses wird nur bei der zuständigen konsularischen Vertretung des Landes, in dem die Person ihren dauerhaften Wohnsitz hat, ausgestellt. Deshalb werden bei den österreichischen Vertretungen in Deutschland Visa nur noch in Individualfällen ausgestellt.

Unterlagen

Je nach Nationalität, Grund und Dauer des Aufenthalts unterschiedlich. Nähere Angaben erteilen die zuständigen konsularischen Vertretungen. (s. Adressen).

Schengen-Visum: (a) gültiges Reisedokument (z. B. Reisepass), im dem das Visum angebracht werden kann. Die Dauer der Gültigkeit dieses Reisedokuments muss jene des Visums um drei Monate überschreiten. (b) Ggf. alle Dokumente, die den Zweck (z. B. Einladung von Privatpersonen oder Firmen, ärztliches Attest und Terminvereinbarung beim behandelnden österreichischen Arzt oder in einem österreichischen Krankenhaus) und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts (z. B. Hotelreservierung) rechtfertigen. Diese Unterlagen sind normalerweise nur im Original beweiskräftig. (c) Dokumente, die beweisen, dass der (eingeladene) Ausländer über ausreichende Mittel zur Bestreitung der Kosten für Aufenthalt und Rückreise sowie für eventuelle Kosten für seine ärztliche Versorgung verfügt, ggf. in Form einer Kostenübernahmeverpflichtung; (wenn der Ausländer keinen Kreditnachweis liefern kann, muss er über 38 € pro geplanten Aufenthaltstag verfügen, wenn er privat untergebracht ist, und über 50 € pro geplanten Aufenthaltstag, wenn er im Hotel logiert. (d) Dokument, das beweist, dass der Ausländer auf individueller oder kollektiver Grundlage Inhaber einer die Kosten für die Rückführung aus ärztlichen Gründen, die dringende ärztliche Behandlung und/oder Krankenhausversorgung deckenden gültigen Reiseunfallversicherung ist. Grundsätzlich muss der Antragsteller eine Versicherung im Wohnsitzstaat abschließen. Wenn der Gastgeber eine Versicherung für den Antragsteller abschließt, so muss er dies im eigenen Wohnsitzstaat tun. Die abgeschlossene Versicherung muss für das gesamte Gebiet der Schengen-Staaten und für die ganze Dauer des Aufenthalts gelten. Die Versicherung muss eine minimale Deckung von 30.000 € aufweisen. Die Übernahmeverpflichtungen, die am diplomatischen oder konsularischen Posten vorgelegt werden, sind nur gültig, wenn gleichzeitig damit ein Dokument vorgelegt wird, aus dem hervorgeht, dass der Bürge die österreichische Staatsangehörigkeit besitzt oder sich unbegrenzt in Österreich aufhalten darf (z. B. Kopie des Personalausweises), sowie ein Lohnzettel oder Dokumente, die die Einkünfte und die Zahlungsfähigkeit des Bürgen bestätigen. (e) Visumgebühr. (f) 2 Lichtbilder. (g) 1 ausgefülltes Antragsformular.

Bearbeitungszeit

Unterschiedlich, 2 Tage bis 4 Wochen.

Aufenthaltsgenehmigung

Informationen von der zuständigen konsularischen Vertretung (s. Adressen).

Einreise mit Haustieren



Hunde, Katzen und Frettchen aus EU-Ländern und aus nicht tollwutfreien Drittstaaten benötigen einen Heimtierausweis (pet pass) und müssen entweder mit einer deutlich erkennbaren Tätowierung gekennzeichnet sein oder als Kennung einen implantierten Mikrochip am Hals tragen. Aus dem Heimtierausweis muss hervorgehen, dass bei dem Tier eine gültige Tollwutimpfung, ggf. eine gültige Auffrischungsimpfung gegen Tollwut, vorgenommen wurde. Für Hunde, Katzen und Frettchen sowie für Vögel und Kleintiere aus nicht tollwutfreien Drittstaaten gilt die folgende zusätzliche Vorschrift:

Für jedes Tier wird ein Gesundheitszeugnis benötigt. Für den Eintritt in das EU-Gebiet muss bei den Haustieren 3 Monate vor der Einreise eine Untersuchung auf Anwesenheit von vakzinalen Antikörpern durchgeführt werden.

Für Hunde, Katzen und Frettchen aus tollwutfreien Drittstaaten (z.B. Schweiz, Andorra, Island, Kroatien, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino und Vatikanstadt) kann ebenfalls der Heimtierausweis (pet pass), der eine gültige Tollwutimpfung bestätigt, für die Einfuhr benutzt werden.

Informationen Oesterreich







 
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