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zollfrei einkaufen Malta

Zollfrei einkaufen

Folgende Artikel können (bei Einreise aus Nicht-EU-Ländern) zollfrei nach Malta eingeführt werden (Personen ab 18 J.):



200 Zigaretten oder 100 Zigarillos oder 50 Zigarren oder 250 g Tabak;

1 l Spirituosen mit einem Alkoholgehalt über 22% oder 2 l Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von höchstens 22% oder Schaumwein;

4 l Tafelwein;

16 l Bier;

Geschenke/sonstige Waren bis zu einem Gesamtwert von 430 (Flug- und Seereisen) bzw. 300 (Reisen mit der Bahn/dem Auto); Kinder unter 15 Jahren generell 175 .

Einfuhrverbot

Schusswaffen, Munition, Sprengstoff, Drogen, anstößiges Material (Bücher, Film und weitere Medien), Tiere und Tierderivate, Fleisch und Geflügel sowie deren Nebenprodukte, Pflanzen und -produkte, Markenfälschungen. Aus Ländern, in denen die Geflügelpest aufgetreten ist, ist die Einfuhr von Vögeln, Eiern und anderen Produkten vom Geflügel sowie Federn oder unbehandelten Jagdtrophäen in die Europäische Union (EU) verboten. Für lebendes Geflügel, Fleisch und Fleischerzeugnisse besteht im Reiseverkehr ein generelles Einfuhrverbot aus Drittländern (ausgenommen aus den Färöer, Grönland, Island, Liechtenstein und der Schweiz).

Einfuhrbestimmungen

Reisende, die von außerhalb der Europäischen Union u.a. Fleisch- und Milcherzeugnisse in die EU einführen, müssen diese anmelden. Die Regelung gilt nicht für die Einfuhr von tierischen Produkten aus den EU-Staaten sowie aus Andorra, Liechtenstein, Norwegen, San Marino und der Schweiz. Wer diese Produkte nicht anmeldet, muss mit Geldstrafen oder strafrechtlicher Ahndung rechnen.

Anmerkung

Es wird empfohlen, größere elektrische Geräte (wie Videokameras, tragbare Fernseher oder Videorekorder) bei der Einreise zu deklarieren, da man sonst u. U. Ausfuhrzoll bezahlen muss.

Duty-free-Verkauf in der EU

Der Duty-free-Verkauf auf Flug- und Schiffshäfen wurde für Reisen innerhalb der EU abgeschafft. Nur noch Reisende, die die EU verlassen, können im Duty-free-Shop billig einkaufen. Bei der Einfuhr von Waren in ein EU-Land, die in Duty-free-Shops in einem anderen EU-Land gekauft wurden, gelten dieselben Reisefreimengen und derselbe Reisefreibetrag wie bei der Einreise aus nicht EU-Ländern (s.o.).

Warenverkehr innerhalb der EU

Der Warenverkehr innerhalb der EU ist für Reisende unbeschränkt, sofern die Waren für den persönlichen Bedarf und nicht für den Weiterverkauf bestimmt sind. Außerdem dürfen die Waren nicht in Duty-free-Shops gekauft worden sein. Über den persönlichen Eigenbedarf kann von den Reisenden ein Nachweis verlangt werden. Die Mitgliedstaaten haben das Recht, Verbrauchsteuern auf Spirituosen oder Tabakwaren zu erheben, wenn diese Produkte nicht für den Eigenbedarf bestimmt sind. Für Reisende aus den neuen EU-Ländern außer Bulgarien, Malta, Zypern, Polen, der Slowakischen Republik und Ungarn bestehen bis zur Einführung einer Mindestverbrauchsteuer für die Einfuhr von Tabakwaren in die alten EU-Länder länderspezifische Übergangsregelungen, die mit den jeweiligen erlaubten Einfuhrmengen aus Nicht-EU-Ländern identisch sind.



Als persönlicher Bedarf gelten folgende Höchstmengen:

800 Zigaretten (nur Personen ab 17 J.);

400 Zigarillos (nur Personen ab 17 J.);

200 Zigarren (nur Personen ab 17 J.);

1 kg Tabak (nur Personen ab 17 J.);

10 Liter alkoholhaltige Süßgetränke (Alkopops) (nur Personen ab 17 J.);

10 Liter hochprozentige Alkoholika (nur Personen ab 17 J.);

20 Liter mit Alkohol angereicherter Wein (z. B. Port oder Sherry) (nur Personen ab 17 J.);

90 Liter Wein (davon höchstens 60 Liter Schaumwein) (nur Personen ab 17 J.);

110 Liter Bier (nur Personen ab 17 J.);

10 kg Kaffee (nur Personen ab 15 J.);

Parfüms und Eau de Toilette: Keine Beschränkungen, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Menge für den persönlichen Verbrauch bestimmt ist.

Arzneimittel: Dem persönlichen Bedarf während der Reise entsprechende Menge.

Andere Waren: Der Warenverkehr innerhalb der EU ist für Reisende unbeschränkt. Ausgenommen davon sind jedoch Goldlegierungen und Goldplattierungen in unbearbeitetem Zustand oder als Halbzeug (Halbfabrikat) und Treibstoff. Kraftstoff darf nur mineralölsteuerfrei aus einem EG-Mitgliedstaat eingeführt werden, wenn er sich im Tank des Fahrzeuges oder in einem mitgeführten Reservebehälter befindet. Dabei wird eine Kraftstoffmenge von bis zu 20 Litern im Reservebehälter nicht beanstandet.



Wenn darüber hinausgehende Mengen dieser Waren mitgeführt werden, wäre z. B. eine Hochzeit ein Ereignis, mit dem sich ein Großeinkauf begründen ließe.

Anmerkung: Allerdings gibt es bestimmte Ausnahmen von der Regelung des unbeschränkten Warenverkehrs. Sie betreffen insbesondere den Neufahrzeugkauf und Einkäufe zu gewerblichen Zwecken. (Nähere Informationen hinsichtlich Steuern für Kraftfahrzeuge stehen im Leitfaden Kauf von Waren und Dienstleistungen im Binnenmarkt der Europäischen Kommission.)

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