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Reisepass/Visum Slowakische Republik

Übersicht

Pass erforderlich: Ja
Visa erforderlich: 2
Rückreiseticket erforderlich: Ja
Pass erforderlich: 1
Visa erforderlich: Nein
Rückreiseticket erforderlich: Nein
Pass erforderlich: Nein
Visa erforderlich: Nein
Rückreiseticket erforderlich: Nein
Pass erforderlich: Nein
Visa erforderlich: Nein
Rückreiseticket erforderlich: Nein
Pass erforderlich: Nein
Visa erforderlich: Nein
Rückreiseticket erforderlich: Nein
Hinweis

Die Slowakische Republik ist Unterzeichner und Anwender des Schengener Abkommens. Innerhalb des Schengenraums bestehen für Reisende an der Grenze keine Ausweiskontrollen mehr.

Reisepass

Allgemein erforderlich, muss bei Visumpflicht noch mindestens 3 Monate über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus gültig sein. Besteht keine Visumpflicht, muss der Reisepass während des gesamten Aufenthalts gültig sein.

Einreise mit Kindern

Deutsche: Maschinenlesbarer Kinderreisepass, eigener Reisepass oder Personalausweis. Österreicher: Personalausweis oder eigener Reisepass oder Eintragung eines Kindes bis zum vollendeten 12. Lebensjahr in den Reisepass eines mitreisenden Elternteils.



Schweizer: Identitätskarte oder eigener Reisepass.



Türken: Eigener Reisepass.



Anmerkung: Für die Kinder gelten jeweils die gleichen Visumbestimmungen wie für ihre Eltern.

Visum

Allgemein erforderlich, ausgenommen sind u.a. Staatsbürger der folgenden, in der obigen Tabelle genannten Länder für Aufenthalte von bis zu 90 Tagen (sofern nicht anders angegeben): (a) EU-Länder und Schweiz; (b) [2] Türkische Staatsangehörige, die eine Aufenthaltsgenehmigung für ein Schengen-Land oder Monaco besitzen.

Transit

Ansonsten visumpflichtige Reisende, die aus einem Nicht-Schengen-Land innerhalb von 48 Stunden in ein anderes Nicht-Schengen-Land weiterreisen, alle Dokumente für die Weiterreise vorweisen können und den Transitraum nicht verlassen, benötigen kein Transitvisum. Staatsangehörige einiger Länder benötigen jedoch ein Transitvisum. Weitere Auskünfte erteilen die zuständigen konsularischen Vertretungen.

Schengen-Visum

Staatsangehörige von visumpflichtigen Ländern müssen vor der Einreise in den Schengenraum ein Schengenvisum für das Land beantragen, in das zuerst bei der Durchreise durch den Schengenraum eingereist wird. Dieses wird nur bei der zuständigen konsularischen Vertretung des Landes, in dem die Person ihren dauerhaften Wohnsitz hat, ausgestellt.

Visaarten

Transitvisum, Einreisevisum.

Visagebühren

Anfragen an die Konsularabteilung der Botschaft (s. Kontaktadressen).

Gültigkeitsdauer

Transitvisum: 5 Tage. Einreisevisum: i. Allg. 6 Monate ab Ausstellung für einen Aufenthalt von maximal 90 Tagen.

Antragstellung

Persönlich bei der zuständigen konsularischen Vertretung im Wohnsitzland des Antragstellers (s. Kontaktadressen).

Antragstellung

Je nach Nationalität, Grund und Dauer des Aufenthalts unterschiedlich. Nähere Angaben erteilen die zuständigen konsularischen Vertretungen. (s. Kontaktadressen). Schengen-Visum: (a) Reisedokument (z. B. Reisepass), das mindestens drei Monate über den Aufenthalt hinaus gültig ist, sowie Kopien der ersten vier Seiten des Reisepasses. (b) Ggf. alle Dokumente im Original, die den Zweck (z. B. Einladung von Privatpersonen oder Firmen, ärztliches Attest und Terminvereinbarung beim behandelnden Arzt oder in einem Krankenhaus) und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts (z. B. Hotelreservierung) rechtfertigen. (c) Dokumente, die beweisen, dass der (eingeladene) Ausländer über ausreichende Mittel zur Bestreitung der Kosten für Aufenthalt und Rückreise sowie für eventuelle Kosten für seine ärztliche Versorgung verfügt, ggf. in Form einer Kostenübernahmeverpflichtung. (d) Dokument, das beweist, dass der Ausländer auf individueller oder kollektiver Grundlage Inhaber einer die Kosten für die Rückführung aus ärztlichen Gründen, die dringende ärztliche Behandlung und/oder Krankenhausversorgung deckenden gültigen Auslandsreisekrankenversicherung ist. Grundsätzlich muss der Antragsteller eine Versicherung im Wohnsitzstaat abschließen. Wenn der Gastgeber eine Versicherung für den Antragsteller abschließt, so muss er dies im eigenen Wohnsitzstaat tun. Die abgeschlossene Versicherung muss für das gesamte Gebiet der Schengen-Staaten und für die ganze Dauer des Aufenthalts gelten. Die Versicherung muss eine minimale Deckung von 30.000 aufweisen. (e) Visumgebühr. (f) 1 biometrisches Passbild. (g) 1 ausgefülltes Antragsformular.

Aufenthaltsgenehmigung

EU-Bürger, die sich länger als 3 Monate im Land aufhalten wollen, müssen sich rechtzeitig vor Ablauf der Frist ihr Aufenthaltsrecht bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bescheinigen lassen.

Bearbeitungszeit

Kurzfristiger Aufenthalt: Zwischen 2 und 10 Arbeitstagen.

Längerfristiger Aufenthalt: Mehrere Monate.

Personalausweis

U. a. Staatsbürger der folgenden, in der obigen Tabelle genannten Länder können mit gültigem Personalausweis/Identitätskarte einreisen: EU-Länder und Schweiz ( [1] Ausnahmen: Einen Reisepass benötigen Staatsangehörige von Dänemark und Irland (Rep.)).

Ausreichende Geldmittel

Besucher der Slowakischen Republik (außer Staatsbürger der EU- und EFTA-Länder) sind verpflichtet, genügend finanzielle Mittel in Höhe von umgerechnet 70 pro Erwachsenen und Tag mitzuführen. Als Nachweis der finanziellen Mittel können z.B. Bargeld, Auszug aus dem Konto, das in der SR geführt wird, Voucher, ein Beleg über Bezahlung der Dienstleistungen auf dem Gebiet der SR, Einladung usw. dienen. Kreditkarten werden nicht als Nachweis der finanziellen Mittel akzeptiert.

Krankenversicherungspflicht

Ausländer sind verpflichtet, bei der Grenzkontrolle auf Aufforderung die abgeschlossene Krankenversicherung für die Slowakische Republik nachzuweisen. Es besteht keine Möglichkeit, die Krankenversicherung an der Grenze abzuschließen.

Meldepflicht

Visumpflichtige Besucher der Slowakischen Republik sind verpflichtet, sich binnen 3 Werktagen nach der Einreise in die Slowakische Republik bei der örtlich zuständigen Ausländerpolizeistelle anzumelden. Bei Unterbringung in einem Hotel wird dies i. d. R. dort veranlasst.



Ausländer, die kein Visum benötigen, müssen sich nur dann polizeilich melden, wenn sie die visumfreie Aufenthaltsdauer überschreiten wollen.

Dokumente bei der Einreise

(a) Auslandreisekrankenversicherung (EU-Bürger: Europäische Krankenversicherungskarte. Reiserückholversicherung empfohlen).

(b) Ausreichende Geldmittel (ausgenommen sind u. a. Staatsbürger EU-Länder und der Schweiz).

Einreise mit Haustieren

Hunde, Katzen und Frettchen aus EU-Ländern und aus nicht tollwutfreien Drittstaaten benötigen einen EU-Heimtierausweis (pet pass) und müssen entweder mit einer deutlich erkennbaren Tätowierung gekennzeichnet sein (nur bis 2. Juli 2011 möglich) oder als Kennung einen implantierten Mikrochip am Hals tragen. Aus dem Heimtierausweis muss hervorgehen, dass bei dem Tier eine gültige Tollwutimpfung, ggf. eine gültige Auffrischungsimpfung gegen Tollwut, vorgenommen wurde. Die Einfuhr ist auf 5 Tiere begrenzt.



Für Hunde, Katzen und Frettchen sowie für Vögel und Kleintiere aus nicht tollwutfreien Drittstaaten gelten die folgenden zusätzlichen Vorschriften:

Für jedes Tier wird ein Gesundheitszeugnis benötigt. Für den Eintritt in das EU-Gebiet muss bei den Haustieren 3 Monate vor der Einreise eine Untersuchung auf Anwesenheit von vakzinalen Antikörpern durchgeführt werden.



Für Hunde, Katzen und Frettchen aus tollwutfreien Drittstaaten (z.B. Schweiz, Andorra, Island, Kroatien, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino und Vatikanstadt) kann ebenfalls der Heimtierausweis, der eine gültige Tollwutimpfung bestätigt, für die Einfuhr benutzt werden.

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