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Zollfrei einkaufen
Folgende Artikel können zollfrei in die Schweiz eingeführt werden:
200 Zigaretten oder 50 Zigarren oder 250 g Tabak (Personen ab 17 J.).
2 l alkoholische Getränke bis zu 15% Alkoholgehalt und 1 l alkoholische Getränke über 15% Alkoholgehalt (Personen ab 17 J.);
Geschenke bis zu einem Wert von 300 CHF (einschließlich Parfüm und ausgenommen alkoholische Getränke und Tabakwaren, die nur in den o. a. Mengen abgabenfrei sind).
Zusätzlich bei Einreise aus Deutschland und Österreich: 2,5 kg Fleisch und Fleischprodukte (davon jedoch höchstens 500 g frisches/gefrorenes Fleisch) oder bis zu 2,5 kg Fleisch, das nicht für den menschlichen Verzehr gedacht ist. Für Fleisch und Fleischprodukte aus anderen Ländern gelten besondere Bestimmungen (s. Einfuhrverbot).
200 Zigaretten oder 50 Zigarren oder 250 g Tabak (Personen ab 17 J.).
2 l alkoholische Getränke bis zu 15% Alkoholgehalt und 1 l alkoholische Getränke über 15% Alkoholgehalt (Personen ab 17 J.);
Geschenke bis zu einem Wert von 300 CHF (einschließlich Parfüm und ausgenommen alkoholische Getränke und Tabakwaren, die nur in den o. a. Mengen abgabenfrei sind).
Zusätzlich bei Einreise aus Deutschland und Österreich: 2,5 kg Fleisch und Fleischprodukte (davon jedoch höchstens 500 g frisches/gefrorenes Fleisch) oder bis zu 2,5 kg Fleisch, das nicht für den menschlichen Verzehr gedacht ist. Für Fleisch und Fleischprodukte aus anderen Ländern gelten besondere Bestimmungen (s. Einfuhrverbot).
Einfuhrverbot
Betäubungsmittel, Elfenbein, Absinth. Strenge Regelungen bestehen für die Einfuhr von Fleisch und Fleischwaren, Butter, Lebensmitteln, Giften, Schusswaffen und Munition, Erde, Pflanzen und pflanzliches Material. Die Einfuhr von Souvenirs aus bedrohten Tieren und Pflanzen (z.B. Pelze, Elfenbein etc.) ist verboten.
Die Einfuhr sämtlicher Lebensmittel tierischer Herkunft aus Nicht -EU-Ländern ist im Reiseverkehr verboten. Dieses Einfuhrverbot betrifft Fleisch und Fleischerzeugnisse aller Art, Milch und Milcherzeugnisse (Käse, Butter), Eier, Honig sowie Erzeugnisse in hermetisch abgeschlossenen Behältnissen (Konserven).
Seit 1. Januar 2008 ist die Einfuhr für selbst gefangenen Fisch und durch Jäger erlegtes Wild nur noch zu Bedingungen für gewerbsmäßigen Import möglich.
Weitere Informationen zu Einfuhrbestimmungen sind erhältlich vom Bundesamt für Landwirtschaft, Pflanzenschutzdienst, CH-3003 Bern, Tel: (+41) (031) 322 25 90.
Die Einfuhr sämtlicher Lebensmittel tierischer Herkunft aus Nicht -EU-Ländern ist im Reiseverkehr verboten. Dieses Einfuhrverbot betrifft Fleisch und Fleischerzeugnisse aller Art, Milch und Milcherzeugnisse (Käse, Butter), Eier, Honig sowie Erzeugnisse in hermetisch abgeschlossenen Behältnissen (Konserven).
Seit 1. Januar 2008 ist die Einfuhr für selbst gefangenen Fisch und durch Jäger erlegtes Wild nur noch zu Bedingungen für gewerbsmäßigen Import möglich.
Weitere Informationen zu Einfuhrbestimmungen sind erhältlich vom Bundesamt für Landwirtschaft, Pflanzenschutzdienst, CH-3003 Bern, Tel: (+41) (031) 322 25 90.
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