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Reisepass/Visum Norwegen

Übersicht

Pass erforderlich: Nein
Visa erforderlich: Nein
Rückreiseticket erforderlich: Nein
Pass erforderlich: Nein
Visa erforderlich: Nein
Rückreiseticket erforderlich: Nein
Pass erforderlich: Nein
Visa erforderlich: Nein
Rückreiseticket erforderlich: Nein
Pass erforderlich: 1
Visa erforderlich: Nein
Rückreiseticket erforderlich: Nein
Pass erforderlich: Ja
Visa erforderlich: 2
Rückreiseticket erforderlich: Nein
Hinweis

Norwegen ist Unterzeichner und Anwender des Schengener Abkommens.

Reisepass

Allgemein erforderlich, muss bei Visumpflicht noch mindestens 3 Monate über den Aufenthalt hinaus gültig sein. Besteht keine Visumpflicht, muss er während des Aufenthalts gültig sein. Personalausweis/Identitätskarte

U. a. Staatsangehörige der folgenden, in der obigen Tabelle genannten Länder können als Touristen mit gültigem Personalausweis/Identitätskarte einreisen: EU-Länder (Dänemark nur bei direkter Einreise aus einem skandinavischen Land) und Schweiz ([1] Ausnahmen: Einen Reisepass benötigen Staatsangehörige von Bulgarien, Lettland, Irland (Rep.), Rumänien und Zypern).

Einreise mit Kindern

Deutsche: Maschinenlesbarer Kinderreisepass oder deutscher Kinderausweis bis zum vollendeten 16. Lebensjahr mit Lichtbild oder eigener Reisepass oder Personalausweis bei Einreise als Tourist.

Hinweis zum Kinderausweis und Kinderreisepass: Es werden keine neuen Kinderausweise mehr ausgestellt. Alte Kinderausweise sind jedoch noch bis zum Ablauf ihrer jeweiligen Gültigkeit nutzbar.



Österreicher: Personalausweis bei der Einreise als Tourist oder Eintragung in den elterlichen Reisepass eines begleitenden Elternteils bis zum vollendeten 12. Lebensjahr oder eigener Reisepass.



Schweizer:
Identitätskarte bei der Einreise als Tourist oder eigener Reisepass.



Türken: Eigener Reisepass.



Anmerkung: Für die Kinder gelten jeweils die gleichen Visumbestimmungen wie für ihre Eltern.

Visum

Allgemein erforderlich, ausgenommen sind u.a. Staatsbürger der folgenden, in der obigen Tabelle genannten Länder für einen Aufenthalt von bis zu 3 Monaten:

(a) EU-Länder und Schweiz;

(b) [2] Türkische Staatsangehörige, die eine Aufenthaltsgenehmigung für ein Schengen-Land oder Monaco besitzen.

Schengen-Visum

Staatsangehörige von visumpflichtigen Ländern müssen vor der Einreise in den Schengenraum ein Schengenvisum für das Land beantragen, in das zuerst bei der Durchreise durch den Schengenraum eingereist wird. Dieses wird nur bei der zuständigen konsularischen Vertretung des Landes, in dem die Person ihren dauerhaften Wohnsitz hat, ausgestellt. Deshalb werden bei den norwegischen Vertretungen in Deutschland und Österreich Visa nur mehr in Individualfällen ausgestellt.

Visaarten

Einreise-, Transitvisum.

Visagebühren

Anfragen an die zuständige konsularische Vertretung (s. Kontaktadressen).

Antragstellung

Persönlich bei der zuständigen konsularischen Vertretung im Wohnsitzland des Antragstellers (s. Kontaktadressen).

Antragstellung

Je nach Nationalität, Grund und Dauer des Aufenthalts unterschiedlich. Nähere Angaben erteilen die zuständigen konsularischen Vertretungen. (s. Kontaktadressen). Schengen-Visum:

(a) Reisedokument (z. B. Reisepass), das mindestens drei Monate über den Aufenthalt hinaus gültig ist, sowie Kopien der ersten vier Seiten des Reisepasses. (b) Ggf. alle Dokumente (im Original), die den Zweck (z. B. Einladung von Privatpersonen oder Firmen, ärztliches Attest und Terminvereinbarung beim behandelnden belgischen Arzt oder in einem belgischen Krankenhaus) und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts (z. B. Hotelreservierung) rechtfertigen. (c) Dokumente, die beweisen, dass der (eingeladene) Ausländer über ausreichende Mittel zur Bestreitung der Kosten für Aufenthalt und Rückreise sowie für eventuelle Kosten für seine ärztliche Versorgung verfügt, ggf. in Form einer Kostenübernahmeverpflichtung. (d) Dokument, das beweist, dass der Ausländer auf individueller oder kollektiver Grundlage Inhaber einer die Kosten für die Rückführung aus ärztlichen Gründen, die dringende ärztliche Behandlung und/oder Krankenhausversorgung deckenden gültigen Auslandsreisekrankenversicherung ist. Grundsätzlich muss der Antragsteller eine Versicherung im Wohnsitzstaat abschließen. Wenn der Gastgeber eine Versicherung für den Antragsteller abschließt, so muss er dies im eigenen Wohnsitzstaat tun. Die abgeschlossene Versicherung muss für das gesamte Gebiet der Schengen-Staaten und für die ganze Dauer des Aufenthalts gelten. Die Versicherung muss eine minimale Deckung von 30.000 aufweisen. (e) Visumgebühr. (f) 1 biometrisches Passbild. (g) 1 ausgefülltes Antragsformular.

Aufenthaltsgenehmigung

EU-Bürger und Staatsangehörige der EEA-Länder, die sich länger als drei Monate in Norwegen aufhalten wollen, müssen sich bei der zuständigen norwegischen Polizeidiensstelle anmelden. Ein Teil der Registrierung kann vorab auf der Internetseite der Ausländerbehörde (Internet: www.udi.no) erfolgen. Auskünfte erteilen auch die zuständigen konsularischen Vertretungen (s. Kontaktadressen).

Bearbeitungszeit

Kurzfristiger Aufenthalt: Zwischen 2 und 10 Arbeitstagen.

Längerfristiger Aufenthalt: Mehrere Monate.

Ausreichende Geldmittel

Ausländer müssen über ausreichende Geldmittel verfügen (500 Nkr pro Tag).

Einreise mit Haustieren



Hunde, Katzen und Frettchen aus EU-Ländern, der Schweiz, Island, Norwegen und Liechtenstein benötigen einen EU-Heimtierausweis (pet pass), aus dem hervorgeht, dass bei dem Tier eine gültige Tollwutimpfung, ggf. eine gültige Auffrischungsimpfung gegen Tollwut, vorgenommen wurde. Die Tiere müssen entweder mit einer Tätowierung oder einem Mikrochip gekennzeichnet sein. Zusätzlich muss eine Blutprobe mit einer Titrierung neutralisierender Tollwut-Antikörper von mindestens 0,5 IE/ml vorgelegt werden. Außerdem muss eine Bandwurmbehandlung mit Praziquantel innerhalb der letzten 10 Tage vor der Einfuhr durchgeführt und innerhalb der ersten 7 Tage nach der Einfuhr wiederholt und im Pass vom Tierarzt eingetragen werden.

Für Tiere, die aus Ländern mit urbaner Tollwut kommen, ist eine Quarantäne von 4 Monaten Pflicht. Die Tiere müssen mindestens 30 Tage vor ihrer Ankunft beim Amtstierarzt (Norwegisches Amt für Tiergesundheit (Statens Dyrehelsetilsyn, Postfach Ullevaalsveien 68, N-0454 Oslo, Tel: (+47) 22 24 19 40) angemeldet werden.



Für Hunde, Katzen und Frettchen aus Schweden bestehen keine Einschränkungen.



Für Hunde, Katzen und Frettchen aus allen übrigen Ländern gilt die folgende einzelstaatliche Vorschrift:

Eine Quarantäne von 4 Monaten ist Pflicht. Die Tiere müssen mindestens 30 Tage vor ihrer Ankunft beim Norwegisches Amt für Tiergesundheit (s. o.) gemeldet werden.

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