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Reisepass/Visum Belgien

Übersicht

Pass erforderlich: Ja/1/2
Visa erforderlich: Nein
Rückreiseticket erforderlich: Nein
Pass erforderlich: Ja
Visa erforderlich: 3
Rückreiseticket erforderlich: Nein
Pass erforderlich: Ja/1
Visa erforderlich: Nein
Rückreiseticket erforderlich: Nein
Pass erforderlich: Ja/1
Visa erforderlich: Nein
Rückreiseticket erforderlich: Nein
Pass erforderlich: Ja/1
Visa erforderlich: Nein
Rückreiseticket erforderlich: Nein
Hinweis

Belgien ist Unterzeichner und Anwender des Schengener Abkommens.

Reisepass

Allgemein erforderlich, muss bei Visumpflicht noch mindestens 3 Monate über die Visumgültigkeit hinaus gültig sein. Besteht keine Visumpflicht, muss er während des Aufenthalts gültig sein. Der Reisepass von österreichischen und Schweizer Staatsbürgern darf seit maximal 5 Jahren und von deutschen Staatsbürgern seit maximal 1 Jahr abgelaufen sein (Achtung: Die Anforderungen von Fluggesellschaften können hiervon abweichen.) Personalausweis/Identitätskarte

[1]
Staatsbürger der folgenden, in der obigen Tabelle genannten Länder können mit gültigem Personalausweis/Identitätskarte einreisen: EU-Länder und Schweiz ([2] Ausnahmen: Einen Reisepass benötigen Staatsbürger von Dänemark, Großbritannien, Irland (Rep.), Lettland, Litauen und Zypern.). Hinweis: In Belgien besteht Ausweispflicht.

Einreise mit Kindern

Deutsche: Personalausweis oder Kinderreisepass oder eigener Reisepass. Österreicher: Personalausweis oder Kinderreisepass oder eigener Reisepass oder Eintragung im elterlichen Reisepass für Kinder unter 12 Jahren, wenn sie im Pass eines Elternteils mit Lichtbild eingetragen sind und sie von diesem Elternteil begleitet werden. (Hinweis: Ab dem 26. Juni 2012 benötigen alle Kinder, die verreisen wollen, ein eigenes Reisedokument.)



Schweizer:
Identitätskarte oder Reisepass oder Kinderausweis für Kinder unter 15 Jahren (mit Lichtbild ab dem vollendeten 7. Lebensjahr).



Türken: Eigener Reisepass.



Anmerkung:
Für die Kinder gelten jeweils die gleichen Visumbestimmungen wie für ihre Eltern.

Visum

Allgemein erforderlich, ausgenommen sind Staatsbürger der folgenden, in der obigen Tabelle genannten Länder für Aufenthalte von bis zu 90 Tagen:



(a) EU-Länder und Schweiz;

(c) [3] Türkische Staatsangehörige, die eine gültige Aufenthaltsgenehmigung für Monaco oder für ein Schengen-Land besitzen.

Schengen-Visum

Staatsangehörige von visumpflichtigen Ländern müssen vor der Einreise in den Schengenraum ein Schengenvisum für das Land beantragen, in das zuerst bei der Durchreise durch den Schengenraum eingereist wird. Dieses wird nur bei der zuständigen konsularischen Vertretung des Landes, in dem die Person ihren dauerhaften Wohnsitz hat, ausgestellt. Deshalb werden bei den belgischen Vertretungen in Deutschland und Österreich Visa nur mehr in Individualfällen ausgestellt.

Visaarten

Kurzzeit-, Langzeitvisum, Transitvisum, Besuchsvisum (Touristen- oder Geschäftsvisum).

Visagebühren

Anfragen an die Konsularabteilung der Botschaft (s. Kontaktadressen).

Gültigkeitsdauer

Unterschiedlich. Eine Verlängerung sollte bei den konsularischen Vertretungen beantragt werden (s. Kontaktadressen).

Antragstellung

Persönlich bei der zuständigen konsularischen Vertretung im Wohnsitzland des Antragstellers (s. Kontaktadressen).

Antragstellung

Je nach Nationalität, Grund und Dauer des Aufenthalts unterschiedlich. Nähere Angaben erteilen die zuständigen konsularischen Vertretungen. (s. Kontaktadressen). Schengen-Visum:

(a) Reisedokument (z. B. Reisepass), das mindestens 3 Monate über die Visumgültigkeit hinaus gültig ist, sowie Kopien der ersten vier Seiten des Reisepasses. (b) Ggf. alle Dokumente (im Original), die den Zweck (z. B. Einladung von Privatpersonen oder Firmen, ärztliches Attest und Terminvereinbarung beim behandelnden belgischen Arzt oder in einem belgischen Krankenhaus) und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts (z. B. Hotelreservierung) rechtfertigen. (c) Dokumente, die beweisen, dass der (eingeladene) Ausländer über ausreichende Mittel zur Bestreitung der Kosten für Aufenthalt und Rückreise sowie für eventuelle Kosten für seine ärztliche Versorgung verfügt, ggf. in Form einer Kostenübernahmeverpflichtung. Die Übernahmeverpflichtungen, die am diplomatischen oder konsularischen Posten vorgelegt werden, sind nur gültig, wenn gleichzeitig damit ein Dokument vorgelegt wird, aus dem hervorgeht, dass der Bürge die belgische Staatsangehörigkeit besitzt oder sich unbegrenzt in Belgien aufhalten darf (z. B. Kopie des Personalausweises), sowie ein Lohnzettel oder Dokumente, die die Einkünfte und die Zahlungsfähigkeit des Bürgen bestätigen.. (d) Dokument, das beweist, dass der Ausländer auf individueller oder kollektiver Grundlage Inhaber einer Auslandsreisekrankenversicherung ist, die die Kosten für die Rückführung aus ärztlichen Gründen, die dringende ärztliche Behandlung und/oder Krankenhausversorgung übernimmt. Grundsätzlich muss der Antragsteller eine Versicherung im Wohnsitzstaat abschließen. Wenn der Gastgeber eine Versicherung für den Antragsteller abschließt, so muss er dies im eigenen Wohnsitzstaat tun. Die abgeschlossene Versicherung muss für das gesamte Gebiet der Schengen-Staaten und für die ganze Dauer des Aufenthalts gelten und eine minimale Deckung von 30.000 aufweisen. (e) Gebühr in bar. Bei postalischer Antragstellung ist die Gebühr sowie zusätzliche Bearbeitungsgebühren bei Erhalt der Postsendung mit dem visierten Pass in bar zu zahlen. (f) 2 biometrische Passfotos. (g) 1 ausgefülltes Antragsformular. Bei Genehmigung des Schengen-Visums ist für dessen Ausstellung der Nachweis eines Rück- oder Weiterreisetickets erforderlich.

Aufenthaltsgenehmigung

EU-Bürger, die sich länger als 3 Monate in Belgien aufhalten wollen, müssen sich ihr Aufenthaltsrecht bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bescheinigen lassen. Dazu ist u. U. der Reisepass nötig. Auskünfte erteilen die konsularischen Vertretungen (s. Kontaktadressen).

Bearbeitungszeit

Kurzfristiger Aufenthalt: Zwischen 2 und 10 Arbeitstagen.

Längerfristiger Aufenthalt: Mehrere Monate.

Meldepflicht

Für bestimmte ausländische Arbeitnehmer, Geschäftsreisende, Praktikanten und Selbstständige (auch EU-Bürger), die nur vorübergehend oder teilweise in Belgien tätig sind (mehr als fünf Arbeitstage pro Monat) und nicht der belgischen Sozialversicherung unterliegen, besteht vor Aufnahme der Tätigkeit die LIMOSA-Meldepflicht, die online auf www.limosa.be vorgenommen werden kann.

Einreise mit Haustieren

Hunde, Katzen und Frettchen aus EU-Ländern und aus nicht tollwutfreien Drittstaaten benötigen einen EU-Heimtierausweis (pet pass) und müssen als Kennung einen implantierten Mikrochip am Hals tragen. Aus dem Heimtierausweis muss hervorgehen, dass bei dem Tier eine gültige Tollwutimpfung, ggf. eine gültige Auffrischungsimpfung gegen Tollwut, vorgenommen wurde. Die Einfuhr ist auf maximal 5 Tiere beschränkt. Für Hunde, Katzen und Frettchen sowie für Vögel und Kleintiere aus nicht tollwutfreien Drittstaaten gilt die folgende zusätzliche Vorschrift:

Für jedes Tier wird ein Gesundheitszeugnis benötigt. Für den Eintritt in das EU-Gebiet muss bei den Haustieren 3 Monate vor der Einreise eine Untersuchung auf Anwesenheit von vakzinalen Antikörpern durchgeführt werden. Für Hunde, Katzen und Frettchen aus tollwutfreien Drittstaaten (z.B. Schweiz, Andorra, Island, Kroatien, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino und Vatikanstadt) kann ebenfalls der Heimtierausweis (pet pass), der eine gültige Tollwutimpfung bestätigt, für die Einfuhr benutzt werden. Für Wellensittiche und Papageien aus EU-Ländern ist ein vom zuständigen Veterinäramt ausgestelltes Gesundheitszertifikat notwendig, das maximal 2 Monate alt sein darf.

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