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» Länder Übersicht » Reisepass & Visum Ungarn
Länder Informationen Ungarn
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;Reisepass/Visum Ungarn
Übersicht
Pass erforderlich: Ja Visa erforderlich: 2 Rückreiseticket erforderlich: Nein | ||
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Pass erforderlich: Nein/1 Visa erforderlich: Nein Rückreiseticket erforderlich: Nein | ||
Pass erforderlich: Nein Visa erforderlich: Nein Rückreiseticket erforderlich: Nein | ||
Pass erforderlich: Nein Visa erforderlich: Nein Rückreiseticket erforderlich: Nein | ||
Pass erforderlich: Nein Visa erforderlich: Nein Rückreiseticket erforderlich: Nein | ||
Hinweis
Ungarn ist Unterzeichner und Anwender des Schengener Abkommens. Innerhalb des Schengenraums bestehen für Reisende an der Grenze keine Ausweiskontrollen mehr.
Reisepass
Allgemein erforderlich, muss bei Visumpflicht noch mind. 3 Monate über die Visumgültigkeit hinaus gültig sein. Besteht keine Visumpflicht, muss er während des Aufenthalts gültig sein.
Einreise mit Kindern
Deutsche: Kinderreisepass oder Personalausweis oder eigener Reisepass.
Österreicher: Personalausweis oder Eintragung eines Kindes bis zum vollendeten 12. Lebensjahr in den Reisepass eines begleitenden Elternteils oder eigener Reisepass.
Schweizer: Identitätskarte oder eigener Reisepass.
Türken: Reisepass.
Anmerkung: Für die Kinder gelten jeweils die gleichen Visumbestimmungen wie für ihre Eltern.
Schweizer: Identitätskarte oder eigener Reisepass.
Türken: Reisepass.
Anmerkung: Für die Kinder gelten jeweils die gleichen Visumbestimmungen wie für ihre Eltern.
Visum
Allgemein erforderlich, ausgenommen sind u.a. Staatsangehörige der folgenden, in der obigen Tabelle genannten Länder für Aufenthalte von bis zu 90 Tagen:
(a) EU-Länder und Schweiz.
(b) [2] Türkische Staatsangehörige, die eine Aufenthaltsgenehmigung für ein Schengen-Land oder Monaco besitzen.
(b) [2] Türkische Staatsangehörige, die eine Aufenthaltsgenehmigung für ein Schengen-Land oder Monaco besitzen.
Transit
Ansonsten visumpflichtige Reisende, die aus einem Nicht-Schengen-Land mit dem nächsten Anschluss in ein anderes Nicht-Schengen-Land weiterfliegen, den Transitraum nicht verlassen und über gültige Dokumente für die Weiterreise verfügen, benötigen kein Transitvisum.
Anmerkung: Für den Wechsel zwischen den beiden Terminals auf dem Flughafen Budapest Ferihegy benötigen visumpflichtige Reisende ein Transitvisum.
Schengen-Visum
Staatsangehörige von visumpflichtigen Ländern müssen vor der Einreise in den Schengenraum ein Schengenvisum für das Land beantragen, in das zuerst bei der Durchreise durch den Schengenraum eingereist wird. Dieses wird nur bei der zuständigen konsularischen Vertretung des Landes, in dem die Person ihren dauerhaften Wohnsitz hat, ausgestellt.
Visaarten
Einreise- und Transitvisa zur einmaligen, doppelten oder mehrmaligen Ein- und Durchreise.
Visagebühren
Anfragen an die Konsularabteilung der Botschaft (s. Kontaktadressen).
Gültigkeitsdauer
Einreisevisum: 6 Monate ab Ausstellungsdatum für bis zu 90 Tage Aufenthalt. Transitvisum: bis 5 Tage pro Durchreise.
Antragstellung
Persönlich bei der zuständigen konsularischen Vertretung im Wohnsitzland des Antragstellers (s. Kontaktadressen).
Antragstellung
Je nach Nationalität, Grund und Dauer des Aufenthalts unterschiedlich. Nähere Angaben erteilen die zuständigen konsularischen Vertretungen. (s. Kontaktadressen).
Schengen-Visum:
(a) Reisedokument (z. B. Reisepass), das mindestens 3 Monate über die Visumgültigkeit hinaus gültig ist, sowie Kopien der ersten vier Seiten des Reisepasses. (b) Ggf. alle Dokumente im Original, die den Zweck (z. B. Einladung von Privatpersonen oder Firmen, ärztliches Attest und Terminvereinbarung beim behandelnden Arzt oder in einem Krankenhaus) und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts (z. B. Hotelreservierung) rechtfertigen. (c) Dokumente, die beweisen, dass der (eingeladene) Ausländer über ausreichende Mittel zur Bestreitung der Kosten für Aufenthalt und Rückreise sowie für eventuelle Kosten für seine ärztliche Versorgung verfügt, ggf. in Form einer Kostenübernahmeverpflichtung. (d) Dokument, das beweist, dass der Ausländer auf individueller oder kollektiver Grundlage Inhaber einer die Kosten für die Rückführung aus ärztlichen Gründen, die dringende ärztliche Behandlung und/oder Krankenhausversorgung deckenden gültigen Auslandsreisekrankenversicherung ist. Grundsätzlich muss der Antragsteller eine Versicherung im Wohnsitzstaat abschließen. Wenn der Gastgeber eine Versicherung für den Antragsteller abschließt, so muss er dies im eigenen Wohnsitzstaat tun. Die abgeschlossene Versicherung muss für das gesamte Gebiet der Schengen-Staaten und für die ganze Dauer des Aufenthalts gelten. Die Versicherung muss eine minimale Deckung von 30.000 aufweisen. (e) Visumgebühr. (f) 1 biometrisches Passbild. (g) 1 ausgefülltes Antragsformular.
(a) Reisedokument (z. B. Reisepass), das mindestens 3 Monate über die Visumgültigkeit hinaus gültig ist, sowie Kopien der ersten vier Seiten des Reisepasses. (b) Ggf. alle Dokumente im Original, die den Zweck (z. B. Einladung von Privatpersonen oder Firmen, ärztliches Attest und Terminvereinbarung beim behandelnden Arzt oder in einem Krankenhaus) und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts (z. B. Hotelreservierung) rechtfertigen. (c) Dokumente, die beweisen, dass der (eingeladene) Ausländer über ausreichende Mittel zur Bestreitung der Kosten für Aufenthalt und Rückreise sowie für eventuelle Kosten für seine ärztliche Versorgung verfügt, ggf. in Form einer Kostenübernahmeverpflichtung. (d) Dokument, das beweist, dass der Ausländer auf individueller oder kollektiver Grundlage Inhaber einer die Kosten für die Rückführung aus ärztlichen Gründen, die dringende ärztliche Behandlung und/oder Krankenhausversorgung deckenden gültigen Auslandsreisekrankenversicherung ist. Grundsätzlich muss der Antragsteller eine Versicherung im Wohnsitzstaat abschließen. Wenn der Gastgeber eine Versicherung für den Antragsteller abschließt, so muss er dies im eigenen Wohnsitzstaat tun. Die abgeschlossene Versicherung muss für das gesamte Gebiet der Schengen-Staaten und für die ganze Dauer des Aufenthalts gelten. Die Versicherung muss eine minimale Deckung von 30.000 aufweisen. (e) Visumgebühr. (f) 1 biometrisches Passbild. (g) 1 ausgefülltes Antragsformular.
Bearbeitungszeit
Bis zu 30 Tagen.
Personalausweis
U. a. Staatsbürger der folgenden, in der obigen Tabelle genannten Länder können mit gültigem Personalausweis/Identitätskarte einreisen:
EU-Länder und Schweiz ([1] Ausnahmen: Einen Reisepass benötigen Staatsangehörige von Dänemark, Großbritannien, Irland (Rep.), Lettland, Litauen und Rumänien).
Ausreichende Geldmittel
Reisende müssen über Geldmittel im Gegenwert von 1.000 Ft pro Aufenthaltstag oder über eine Kreditkate mit ausreichender Deckung verfügen. Ausgenommen sind EU-Bürger und Schweizer.
Meldepflicht
Wer vorhat, sich länger als 30 Tage im Land aufzuhalten, muss sich innerhalb von 15 Tagen bei der Polizei melden. Meldeformulare und Gebührenmarken sind auf Postämtern und in Trafiken erhältlich.
Dokumente bei der Einreise
(a) Ggf. ausreichende Geldmittel oder Einladungsschreiben einer Privatperson oder Hotelvoucher (nicht EU-Bürger und Schweizer).
(b) Rück- oder Weiterreisetickets.
(b) Rück- oder Weiterreisetickets.
Verlängerung des Aufenthalts
EU-Bürger, die sich länger als 90 Tage visumfrei in Ungarn aufhalten wollen, müssen sich ihr Aufenthaltsrecht bei der zuständigen Polizeidienststelle bescheinigen lassen. Dazu ist u. U. der Reisepass notwendig.
Einreise mit Haustieren
Hunde, Katzen und Frettchen aus EU-Ländern und aus nicht tollwutfreien Drittstaaten benötigen einen EU-Heimtierausweis (pet pass), ausgestellt von einem amtlichen Tierarzt, und müssen als Kennung einen implantierten Mikrochip am Hals tragen. Aus dem Heimtierausweis muss hervorgehen, dass bei dem Tier eine gültige Tollwutimpfung, ggf. eine gültige Auffrischungsimpfung gegen Tollwut, vorgenommen wurde. Die Einfuhr ist auf 5 Tiere beschränkt.
Für Hunde, Katzen und Frettchen sowie für Vögel und Kleintiere aus nicht tollwutfreien Drittstaaten gelten die folgenden zusätzlichen Vorschriften:
Für jedes Tier wird ein Gesundheitszeugnis benötigt. Für den Eintritt in das EU-Gebiet muss bei den Haustieren 3 Monate vor der Einreise eine Untersuchung auf Anwesenheit von vakzinalen Antikörpern durchgeführt werden.
Für Hunde, Katzen und Frettchen aus tollwutfreien Drittstaaten (z.B. Schweiz, Andorra, Island, Kroatien, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino und Vatikanstadt) kann ebenfalls der Heimtierausweis, der eine gültige Tollwutimpfung bestätigt, für die Einfuhr benutzt werden. Hinweis: Die Einfuhr von Kampfhunden ist verboten.
Für jedes Tier wird ein Gesundheitszeugnis benötigt. Für den Eintritt in das EU-Gebiet muss bei den Haustieren 3 Monate vor der Einreise eine Untersuchung auf Anwesenheit von vakzinalen Antikörpern durchgeführt werden.
Für Hunde, Katzen und Frettchen aus tollwutfreien Drittstaaten (z.B. Schweiz, Andorra, Island, Kroatien, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino und Vatikanstadt) kann ebenfalls der Heimtierausweis, der eine gültige Tollwutimpfung bestätigt, für die Einfuhr benutzt werden. Hinweis: Die Einfuhr von Kampfhunden ist verboten.
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