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» Länder Übersicht » Reisepass & Visum Niederlande
Länder Informationen Niederlande
Niederlande Allgemein |
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Flug gesucht? Flüge Niederlande
;Reisepass/Visum Niederlande
Übersicht
Pass erforderlich: Ja Visa erforderlich: 2 Rückreiseticket erforderlich: Ja | ||
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Pass erforderlich: Nein/1 Visa erforderlich: Nein Rückreiseticket erforderlich: Nein | ||
Pass erforderlich: Nein Visa erforderlich: Nein Rückreiseticket erforderlich: Nein | ||
Pass erforderlich: Nein Visa erforderlich: Nein Rückreiseticket erforderlich: Nein | ||
Pass erforderlich: Nein Visa erforderlich: Nein Rückreiseticket erforderlich: Nein | ||
Hinweis
Die Niederlande sind Unterzeichner und Anwender des Schengener Abkommens .
Reisepass
Allgemein erforderlich, muss bei Visumpflciht noch 3 Monate über die Visumgültigkeit hinaus gültig sein. Besteht keine Visumpflicht, muss der Reisepass während des Aufenthalts gültig sein.
Einreise mit Kindern
Deutsche: Personalausweis, Kinderreisepass oder eigener Reisepass.
Österreicher: Personalausweis oder Eintragung im elterlichen Pass eines begleitenden Elternteils von Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr oder eigener Reisepass.
Schweizer: Identitätskarte oder eigener Reisepass.
Türken: Eigener Reisepass.
Anmerkung: Für die Kinder gelten jeweils die gleichen Visumbestimmungen wie für ihre Eltern. Hinweis: Allein reisende Minderjährige unter 17 Jahren sollten eine schriftliche Einverständniserklärung der Eltern/Sorgeberechtigten mitführen.
Schweizer: Identitätskarte oder eigener Reisepass.
Türken: Eigener Reisepass.
Anmerkung: Für die Kinder gelten jeweils die gleichen Visumbestimmungen wie für ihre Eltern. Hinweis: Allein reisende Minderjährige unter 17 Jahren sollten eine schriftliche Einverständniserklärung der Eltern/Sorgeberechtigten mitführen.
Visum
Allgemein erforderlich, ausgenommen sind u.a. Staatsangehörige der folgenden, in der obigen Tabelle genannten Länder:
(a) EU-Länder und Schweiz.
(b) [2] Türkische Staatsangehörige, die eine gültige Aufenthaltsgenehmigung für ein Schengen-Land oder Monaco sowie einen noch mindestens 3 Monate über den Aufenthalt hinaus gültigen Reisepass besitzen (Aufenthalt in den Niederlanden darf 90 Tage in einem Gesamtzeitraum von 180 Tagen nicht überschreiten).
(b) [2] Türkische Staatsangehörige, die eine gültige Aufenthaltsgenehmigung für ein Schengen-Land oder Monaco sowie einen noch mindestens 3 Monate über den Aufenthalt hinaus gültigen Reisepass besitzen (Aufenthalt in den Niederlanden darf 90 Tage in einem Gesamtzeitraum von 180 Tagen nicht überschreiten).
Transit
Ansonsten visumpflichtige Reisende, die aus einem Nicht-Schengenland mit dem nächsten Anschluss in ein anderes Nicht-Schengenland weiterfliegen, über gültige Weiterreisepapiere verfügen und den Transitraum nicht verlassen, benötigen kein Transitvisum.
Schengen-Visum
Staatsangehörige von visumpflichtigen Ländern müssen vor der Einreise in den Schengenraum ein Schengenvisum für das Land beantragen, in das zuerst bei der Durchreise durch den Schengenraum eingereist wird. Dieses wird nur bei der zuständigen konsularischen Vertretung des Landes, in dem die Person ihren dauerhaften Wohnsitz hat, ausgestellt. Deshalb werden bei den niederländischen Vertretungen in Deutschland und Österreich Visa nur mehr in Individualfällen ausgestellt.
Visaarten
Einreise- und Transitvisum.
Visagebühren
Anfragen an die Konsularabteilung der Botschaft (s. Kontaktadressen).
Gültigkeitsdauer
Kurzzeitvisum: bis zu 90 Tage. Transitvisum: bis zu 5 Tage.
Antragstellung
Persönlich bei der zuständigen konsularischen Vertretung im Wohnsitzland des Antragstellers (s. Kontaktadressen).
Antragstellung
Je nach Nationalität, Grund und Dauer des Aufenthalts unterschiedlich. Nähere Angaben erteilen die zuständigen konsularischen Vertretungen. (s. Kontaktadressen).
Schengen-Visum:
(a) Reisedokument (z. B. Reisepass), das mindestens 3 Monate über die Visumgültigkeit hinaus gültig ist, sowie Kopien der ersten vier Seiten des Reisepasses. (b) Ggf. alle Dokumente im Original, die den Zweck (z. B. Einladung von Privatpersonen oder Firmen, ärztliches Attest und Terminvereinbarung beim behandelnden Arzt oder in einem Krankenhaus) und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts (z. B. Hotelreservierung) rechtfertigen. (c) Dokumente, die beweisen, dass der (eingeladene) Ausländer über ausreichende Mittel zur Bestreitung der Kosten für Aufenthalt und Rückreise sowie für eventuelle Kosten für seine ärztliche Versorgung verfügt, ggf. in Form einer Kostenübernahmeverpflichtung. (d) Dokument, das beweist, dass der Ausländer auf individueller oder kollektiver Grundlage Inhaber einer die Kosten für die Rückführung aus ärztlichen Gründen, die dringende ärztliche Behandlung und/oder Krankenhausversorgung deckenden gültigen Auslandsreisekrankenversicherung ist. Grundsätzlich muss der Antragsteller eine Versicherung im Wohnsitzstaat abschließen. Wenn der Gastgeber eine Versicherung für den Antragsteller abschließt, so muss er dies im eigenen Wohnsitzstaat tun. Die abgeschlossene Versicherung muss für das gesamte Gebiet der Schengen-Staaten und für die ganze Dauer des Aufenthalts gelten. Die Versicherung muss eine minimale Deckung von 30.000 aufweisen. (e) Visumgebühr. (f) 1 biometrisches Passbild. (g) 1 ausgefülltes Antragsformular.
(a) Reisedokument (z. B. Reisepass), das mindestens 3 Monate über die Visumgültigkeit hinaus gültig ist, sowie Kopien der ersten vier Seiten des Reisepasses. (b) Ggf. alle Dokumente im Original, die den Zweck (z. B. Einladung von Privatpersonen oder Firmen, ärztliches Attest und Terminvereinbarung beim behandelnden Arzt oder in einem Krankenhaus) und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts (z. B. Hotelreservierung) rechtfertigen. (c) Dokumente, die beweisen, dass der (eingeladene) Ausländer über ausreichende Mittel zur Bestreitung der Kosten für Aufenthalt und Rückreise sowie für eventuelle Kosten für seine ärztliche Versorgung verfügt, ggf. in Form einer Kostenübernahmeverpflichtung. (d) Dokument, das beweist, dass der Ausländer auf individueller oder kollektiver Grundlage Inhaber einer die Kosten für die Rückführung aus ärztlichen Gründen, die dringende ärztliche Behandlung und/oder Krankenhausversorgung deckenden gültigen Auslandsreisekrankenversicherung ist. Grundsätzlich muss der Antragsteller eine Versicherung im Wohnsitzstaat abschließen. Wenn der Gastgeber eine Versicherung für den Antragsteller abschließt, so muss er dies im eigenen Wohnsitzstaat tun. Die abgeschlossene Versicherung muss für das gesamte Gebiet der Schengen-Staaten und für die ganze Dauer des Aufenthalts gelten. Die Versicherung muss eine minimale Deckung von 30.000 aufweisen. (e) Visumgebühr. (f) 1 biometrisches Passbild. (g) 1 ausgefülltes Antragsformular.
Aufenthaltsgenehmigung
Nähere Auskünfte erteilt das niederländische Einwanderungs- und Einbürgerungsamt:
Immigratie- en Naturalisatiedienst
Afdeling Voorlichting, Postbus 3211, NL-2280 GE Rijswijk Tel: (31) 208 89 30 45 (Mo-Fr 09.00-17.00 Uhr)
Internet: www.ind.nl
Immigratie- en Naturalisatiedienst
Afdeling Voorlichting, Postbus 3211, NL-2280 GE Rijswijk Tel: (31) 208 89 30 45 (Mo-Fr 09.00-17.00 Uhr)
Internet: www.ind.nl
Bearbeitungszeit
Kurzfristiger Aufenthalt: Zwischen 2 und 10 Arbeitstagen.
Längerfristiger Aufenthalt: Mehrere Monate.
Längerfristiger Aufenthalt: Mehrere Monate.
Personalausweis
U.a. Staatsangehörige der folgenden, in der obigen Tabelle genannten Länder können mit gültigem Personalausweis/Identitätskarte einreisen:
EU-Länder und Schweiz ([1] Ausnahmen: Einen Reisepass benötigen Staatsangehörige von Dänemark, Großbritannien, Irland (Rep.), Portugal und Zypern).
Anmerkung: Von Betreibern öffentlicher Verkehrsmittel wie Flugzeug oder Bahn sowie auf Flughäfen wird oft ein Reisepass verlangt.
Hinweis: In den Niederlanden besteht für Personen ab 14 Jahren Ausweispflicht.
Ausreichende Geldmittel
Visumpflichtige Reisende müssen über ausreichende Geldmittel verfügen.
Verlängerung des Aufenthalts
Ein Antrag auf Verlängerung eines Visums kann nur bei der Ausländerbehörde im Aufenthaltsort gestellt werden. Das Visum kann nur bis zu einer Aufenthaltsdauer von insgesamt drei Monaten verlängert werden. Eine diese drei Monate überschreitende Verlängerung wird in sehr besonderen Ausnahmefällen gewährt. In diesem Fall beschränkt sich das Visum ausschließlich auf die Niederlande und die Aufenthaltsdauer darf nicht mehr als sechs Monate betragen. Die Verlängerung des Visums ist gebührenpflichtig.
EU-Bürger, die sich länger als 3 Monate in den Niederlanden aufhalten möchten, müssen sich ihr Aufenthaltsrecht bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bestätigen lassen. Unter Umständen ist dazu der Reisepass erforderlich
EU-Bürger, die sich länger als 3 Monate in den Niederlanden aufhalten möchten, müssen sich ihr Aufenthaltsrecht bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bestätigen lassen. Unter Umständen ist dazu der Reisepass erforderlich
Einreise mit Haustieren
Für Papageien und Sittiche aus allen Ländern wird pro Tier ein Gesundheitszeugnis benötigt. Pro Person dürfen bis 2 Vögel eingeführt werden, die aber nicht auf der Liste der geschützten Vogelarten stehen dürfen.
Hunde, Katzen und Frettchen aus EU-Ländern und aus nicht tollwutfreien Drittstaaten benötigen benötigen einen EU-Heimtierausweis (pet pass) und müssen als Kennung einen implantierten Mikrochip am Hals tragen. Aus dem Heimtierausweis muss hervorgehen, dass bei dem Tier eine gültige Tollwutimpfung, ggf. eine gültige Auffrischungsimpfung gegen Tollwut, vorgenommen wurde. Die Einfuhr ist auf 5 Tiere beschränkt. Für Hunde, Katzen und Frettchen sowie für Vögel und Kleintiere aus nicht tollwutfreien Drittstaaten gilt die folgende zusätzliche Vorschrift:
Für jedes Tier wird ein Gesundheitszeugnis benötigt. Für den Eintritt in das EU-Gebiet muss bei den Haustieren 3 Monate vor der Einreise eine Untersuchung auf Anwesenheit von vakzinalen Antikörpern durchgeführt werden.
Für Hunde, Katzen und Frettchen aus tollwutfreien Drittstaaten (z.B. Schweiz, Andorra, Island, Kroatien, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino und Vatikanstadt) kann ebenfalls der Heimtierausweis, der eine gültige Tollwutimpfung bestätigt, für die Einfuhr benutzt werden.
Hunde, Katzen und Frettchen aus EU-Ländern und aus nicht tollwutfreien Drittstaaten benötigen benötigen einen EU-Heimtierausweis (pet pass) und müssen als Kennung einen implantierten Mikrochip am Hals tragen. Aus dem Heimtierausweis muss hervorgehen, dass bei dem Tier eine gültige Tollwutimpfung, ggf. eine gültige Auffrischungsimpfung gegen Tollwut, vorgenommen wurde. Die Einfuhr ist auf 5 Tiere beschränkt. Für Hunde, Katzen und Frettchen sowie für Vögel und Kleintiere aus nicht tollwutfreien Drittstaaten gilt die folgende zusätzliche Vorschrift:
Für jedes Tier wird ein Gesundheitszeugnis benötigt. Für den Eintritt in das EU-Gebiet muss bei den Haustieren 3 Monate vor der Einreise eine Untersuchung auf Anwesenheit von vakzinalen Antikörpern durchgeführt werden.
Für Hunde, Katzen und Frettchen aus tollwutfreien Drittstaaten (z.B. Schweiz, Andorra, Island, Kroatien, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino und Vatikanstadt) kann ebenfalls der Heimtierausweis, der eine gültige Tollwutimpfung bestätigt, für die Einfuhr benutzt werden.
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